Ein Aufklärungskapitel für Anleger, die „Lebensversicherung" hören – und sofort abwinken.
Ergänzungskapitel zum Vergleichsreport UvS-Liechtenstein-Portfolio vs. Gerd Kommer Strategien · März 2026 · Ulrich Schild von Spannenberg
Das Vorurteil: Wer in Deutschland das Wort „Lebensversicherung" hört, denkt sofort an undurchsichtige Verträge, versteckte Kosten, magere Renditen und Vertreter, die an der Haustür klingeln. Diese Abneigung ist nachvollziehbar und in vielen Fällen berechtigt.
Der Denkfehler: Die liechtensteinische Vorsorgepolice im Reinhonorar-Modell mit einer klassischen deutschen fondsgebundenen Lebensversicherung gleichzusetzen ist so, als würde man einen handgefertigten Maßanzug ablehnen, weil man einmal ein schlecht sitzendes Kaufhaus-Sakko getragen hat.
Die Wahrheit auf einen Satz gebracht:
Die liechtensteinische Vorsorgepolice auf Honorar-Basis und die herkömmliche deutsche fondsgebundene Lebensversicherung haben außer dem Wort „Versicherung" im Namen praktisch nichts gemeinsam.
Das Grundproblem der deutschen Branche hat einen Namen: das Vorab-Verrechnungsverfahren (Zillmerung). Dabei werden die Abschlusskosten – also vor allem die Vermittlungsprovision – aus den ersten Beiträgen des Kunden bezahlt. Die Folge: In den ersten Jahren ist der Vertrag „unter Wasser" – der Rückkaufswert liegt bei null oder sogar im Minus.
BaFin-Studie (2022/2024):
Bei einem durchschnittlichen fondsgebundenen Vertrag mit 30 Jahren Laufzeit betragen die Wirkungskosten im Durchschnitt 1,90 % p.a. Bei einem Viertel der Verträge liegen sie über 2,35 % – bei zahlreichen Anbietern über 4 %.
Der Bund der Versicherten rechnet vor: Bei einer herkömmlichen deutschen Police fließt rund ein Viertel aller eingezahlten Beiträge nur für Kosten ab – nicht in den Vermögensaufbau.
In der Branche sind verdeckte Rückvergütungen der Fondsgesellschaften an die Versicherer und deren Vermittler weit verbreitet. Diese Zahlungen erhöhen die Fondskosten, ohne dass der Kunde davon erfährt oder profitiert. Die BaFin stellt klar: Diese Rückvergütungen stellen tatsächlich eine zusätzliche Vergütung für den Vertrieb dar – bezahlt aus dem Geld der Kunden.
Was viele Versicherungskunden nicht wissen: In Deutschland kann die BaFin die zugesagten Leistungen einer Lebensversicherung kürzen, wenn ein Versicherer in eine finanzielle Schieflage gerät. § 314 Abs. 2 VAG erlaubt es der Behörde wörtlich, „die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabzusetzen".
Im Klartext: Die Leistung sinkt – der Beitrag bleibt gleich.
Die deutsche Auffanggesellschaft „Protektor" soll Kunden schützen, wenn ein Lebensversicherer zahlungsunfähig wird. Das Volumen dieses Sicherungsfonds liegt bei rund 937 Millionen Euro. Dem stehen etwa 1,5 Billionen Euro an Kundengeldern bei den deutschen Lebensversicherern gegenüber. Im Verhältnis zu den 1,5 Billionen Euro Kundengeldern ist das eine verschwindend geringe Absicherung. Im Ernstfall können die garantierten Leistungen um bis zu 5 % gekürzt werden (§ 222 Abs. 5 VAG) – weitere Kürzungen sind nicht ausgeschlossen.
Die liechtensteinische Vorsorgepolice im Honorar-Modell (auch „Nettopolice" genannt) enthält keinerlei eingepreiste Abschluss- oder Vertriebskosten. Es gibt keine Provision, keine Vorab-Verrechnung, kein Unter-Wasser-Stehen in den ersten Jahren. Ab dem allerersten Euro fließt der vollständige Beitrag in den Vermögensaufbau. Die Beratungsleistung wird über ein separates, offen vereinbartes Honorar vergütet – auf den Cent genau sichtbar.
In Liechtenstein sind die Vermögenswerte der Versicherungskunden kraft Gesetz als Sondervermögen vom Unternehmensvermögen des Versicherers getrennt. Art. 161 VersAG bestimmt, dass im Fall einer Zahlungsunfähigkeit die Kundengelder als eigene Vermögensmasse behandelt werden – vollständig getrennt von den Verbindlichkeiten des Unternehmens.
Art. 59a der liechtensteinischen Konkursordnung schützt dieses Sondervermögen vor jeglichem Zugriff von außen. Gläubiger des Versicherers können nicht auf die Kundengelder zugreifen – anders als in Deutschland, wo § 314 VAG eine Leistungskürzung ermöglicht.
Vertragliche Ebene
Jede einzelne Police legt verbindlich fest, welche Ansprüche der Kunde hat und wann diese fällig werden.
Gesetzliche Ebene
VersVG und VersAG stellen sicher, dass Kundengelder im Insolvenzfall als geschütztes Sondervermögen vorrangig bedient werden.
Aufsichtliche Ebene
Die FMA Liechtenstein überwacht die Versicherer laufend und stellt sicher, dass die Deckungswerte jederzeit vorhanden sind.
Das Ergebnis: Auch wenn ein liechtensteinischer Versicherer in Schwierigkeiten geriete, sind die Kundengelder durch Gesetz, Vertrag und Aufsicht dreifach geschützt – ohne dass eine Leistungskürzung wie in Deutschland möglich wäre.
Im liechtensteinischen Versicherungsmantel gilt: Während der gesamten Ansparphase fallen keinerlei Steuern auf die Erträge an. Es gibt keine Vorabpauschale, keine Abgeltungssteuer, keine steuerlichen Belastungen beim Umschichten der Fonds innerhalb der Police. Jeder erwirtschaftete Euro bleibt vollständig investiert und arbeitet im Zinseszinseffekt weiter.
Erst bei der Auszahlung wird besteuert – und dann greift die 12/62-Regel: Wurde der Vertrag mindestens 12 Jahre gehalten und erfolgt die Auszahlung frühestens ab dem 62. Lebensjahr, müssen nur 50 % der Erträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden.
Beispielrechnung:
Bei 300 € monatlicher Sparrate über 30 Jahre ergibt die Steuerstundung im liechtensteinischen Mantel einen geschätzten Vermögensvorteil von rund 71.000 € gegenüber einem laufend besteuerten deutschen Depot.
In einem deutschen Wertpapierdepot löst jeder Verkauf eines Fondsanteils mit Gewinn sofort Steuern aus – auch beim regelmäßigen Rebalancing. Innerhalb der liechtensteinischen Police ist jede Umschichtung steuerfrei – bis zu 12-mal pro Jahr und ohne zusätzliche Kosten. Die gesamte Portfolioverwaltung bleibt steuerneutral.
| Merkmal | Deutsche fondsgebundene Lebensversicherung | Liechtensteinische Vorsorgepolice (Honorar) |
|---|---|---|
| Vergütungsmodell | Provision (eingepreist, oft versteckt) | Offenes Beratungshonorar (transparent) |
| Abschlusskosten | Vorab-Verrechnung (Zillmerung): Vertrag anfangs unter Wasser | Keine – ab dem ersten Euro fließt alles in die Anlage |
| Wirkungskosten (BaFin) | Ø 1,90 % p.a. bei 30 Jahren; bis über 4 % möglich | Deutlich unter 1 % p.a. (keine versteckten Vertriebskosten) |
| Verdeckte Rückvergütungen | Branchenüblich (BaFin-Kritik) | Keine – reines Honorarmodell |
| Besteuerung Ansparphase | Laufende interne Kosten; Vorabpauschale im Depot-Vergleich | Vollständige Steuerstundung; keine Vorabpauschale |
| Besteuerung Auszahlung | Je nach Vertragsart: Abgeltungssteuer oder Halbeinkünfte | Nur 50 % der Erträge mit persönlichem Steuersatz (12/62-Regel) |
| Umschichtung / Rebalancing | Steuerpflichtig bei Gewinn | Bis zu 12× pro Jahr kostenfrei und steuerfrei |
| Insolvenzschutz | § 314 VAG: Leistungskürzung durch BaFin möglich | Gesetzliches Sondervermögen: Kein Zugriff durch Gläubiger |
| Sicherungsmechanismus | Protektor: ca. 937 Mio. € für 1,5 Bio. € Kundengelder | Dreistufig: Vertrag + Gesetz + FMA-Aufsicht; 100 % Sondervermögen |
| Pfändungsschutz | Eingeschränkt | Hoher Schutz durch liechtensteinisches Recht (Art. 78 VersVG) |
| Vererbbarkeit | Standardregelungen | Generationenübergreifend; steueroptimierte Weitergabe möglich |
| Fondsauswahl | Vom Versicherer vorgegeben; oft mit Rückvergütungen belastet | Über 80 Fonds inkl. DFA-Fonds; keine Rückvergütungen |
| Rechtsstandort | Deutschland (EU) – § 314 VAG anwendbar | Liechtenstein (EWR, nicht EU) – AAA-Rating; eigene Rechtsordnung |
Die deutsche fondsgebundene Lebensversicherung alter Prägung verdient die Skepsis, die ihr entgegengebracht wird. Die liechtensteinische Vorsorgepolice im Honorar-Modell ist ein grundlegend anderes Produkt:
„Wer 'Lebensversicherung' hört und reflexartig ablehnt, sollte innehalten und prüfen, welche Art von Versicherung gemeint ist. Die liechtensteinische Vorsorgepolice auf Reinhonorar-Basis ist kein verstaubtes deutsches Versicherungsprodukt – sie ist ein modernes, steueroptimiertes und rechtlich geschütztes Anlagevehikel."
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Quellen: BaFin-Studie zu Effektivkosten fondsgebundener Lebensversicherungen (2022/2024), Bund der Versicherten (BdV), § 314 VAG, § 222 VAG, Art. 161 VersAG Liechtenstein, Art. 59a Konkursordnung Liechtenstein, Art. 31 VersVG Liechtenstein, Art. 78 VersVG Liechtenstein.