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Aufklärungskapitel für Anleger

Warum die liechtensteinische Vorsorgepolice nichts mit einer deutschen Lebensversicherung zu tun hat

Ein Aufklärungskapitel für Anleger, die „Lebensversicherung" hören – und sofort abwinken.

Ergänzungskapitel zum Vergleichsreport UvS-Liechtenstein-Portfolio vs. Gerd Kommer Strategien · März 2026 · Ulrich Schild von Spannenberg

Das Vorurteil: Wer in Deutschland das Wort „Lebensversicherung" hört, denkt sofort an undurchsichtige Verträge, versteckte Kosten, magere Renditen und Vertreter, die an der Haustür klingeln. Diese Abneigung ist nachvollziehbar und in vielen Fällen berechtigt.

Der Denkfehler: Die liechtensteinische Vorsorgepolice im Reinhonorar-Modell mit einer klassischen deutschen fondsgebundenen Lebensversicherung gleichzusetzen ist so, als würde man einen handgefertigten Maßanzug ablehnen, weil man einmal ein schlecht sitzendes Kaufhaus-Sakko getragen hat.

Die Wahrheit auf einen Satz gebracht:

Die liechtensteinische Vorsorgepolice auf Honorar-Basis und die herkömmliche deutsche fondsgebundene Lebensversicherung haben außer dem Wort „Versicherung" im Namen praktisch nichts gemeinsam.

Was an der deutschen fondsgebundenen Lebensversicherung schiefläuft

Die Kostenfalle: Erst zahlt der Vermittler, dann der Kunde

Das Grundproblem der deutschen Branche hat einen Namen: das Vorab-Verrechnungsverfahren (Zillmerung). Dabei werden die Abschlusskosten – also vor allem die Vermittlungsprovision – aus den ersten Beiträgen des Kunden bezahlt. Die Folge: In den ersten Jahren ist der Vertrag „unter Wasser" – der Rückkaufswert liegt bei null oder sogar im Minus.

BaFin-Studie (2022/2024):

Bei einem durchschnittlichen fondsgebundenen Vertrag mit 30 Jahren Laufzeit betragen die Wirkungskosten im Durchschnitt 1,90 % p.a. Bei einem Viertel der Verträge liegen sie über 2,35 % – bei zahlreichen Anbietern über 4 %.

Der Bund der Versicherten rechnet vor: Bei einer herkömmlichen deutschen Police fließt rund ein Viertel aller eingezahlten Beiträge nur für Kosten ab – nicht in den Vermögensaufbau.

Versteckte Rückvergütungen zulasten der Kunden

In der Branche sind verdeckte Rückvergütungen der Fondsgesellschaften an die Versicherer und deren Vermittler weit verbreitet. Diese Zahlungen erhöhen die Fondskosten, ohne dass der Kunde davon erfährt oder profitiert. Die BaFin stellt klar: Diese Rückvergütungen stellen tatsächlich eine zusätzliche Vergütung für den Vertrieb dar – bezahlt aus dem Geld der Kunden.

Leistungskürzung per Gesetz – § 314 VAG

Was viele Versicherungskunden nicht wissen: In Deutschland kann die BaFin die zugesagten Leistungen einer Lebensversicherung kürzen, wenn ein Versicherer in eine finanzielle Schieflage gerät. § 314 Abs. 2 VAG erlaubt es der Behörde wörtlich, „die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabzusetzen".

Im Klartext: Die Leistung sinkt – der Beitrag bleibt gleich.

Der Sicherungsfonds „Protektor" – zu klein für den Ernstfall

Die deutsche Auffanggesellschaft „Protektor" soll Kunden schützen, wenn ein Lebensversicherer zahlungsunfähig wird. Das Volumen dieses Sicherungsfonds liegt bei rund 937 Millionen Euro. Dem stehen etwa 1,5 Billionen Euro an Kundengeldern bei den deutschen Lebensversicherern gegenüber. Im Verhältnis zu den 1,5 Billionen Euro Kundengeldern ist das eine verschwindend geringe Absicherung. Im Ernstfall können die garantierten Leistungen um bis zu 5 % gekürzt werden (§ 222 Abs. 5 VAG) – weitere Kürzungen sind nicht ausgeschlossen.

Was die liechtensteinische Vorsorgepolice grundlegend anders macht

Keine Provision – reines Honorar

Die liechtensteinische Vorsorgepolice im Honorar-Modell (auch „Nettopolice" genannt) enthält keinerlei eingepreiste Abschluss- oder Vertriebskosten. Es gibt keine Provision, keine Vorab-Verrechnung, kein Unter-Wasser-Stehen in den ersten Jahren. Ab dem allerersten Euro fließt der vollständige Beitrag in den Vermögensaufbau. Die Beratungsleistung wird über ein separates, offen vereinbartes Honorar vergütet – auf den Cent genau sichtbar.

Gesetzlich geschütztes Sondervermögen

In Liechtenstein sind die Vermögenswerte der Versicherungskunden kraft Gesetz als Sondervermögen vom Unternehmensvermögen des Versicherers getrennt. Art. 161 VersAG bestimmt, dass im Fall einer Zahlungsunfähigkeit die Kundengelder als eigene Vermögensmasse behandelt werden – vollständig getrennt von den Verbindlichkeiten des Unternehmens.

Art. 59a der liechtensteinischen Konkursordnung schützt dieses Sondervermögen vor jeglichem Zugriff von außen. Gläubiger des Versicherers können nicht auf die Kundengelder zugreifen – anders als in Deutschland, wo § 314 VAG eine Leistungskürzung ermöglicht.

Dreistufiges Schutzsystem statt einstufiger Auffanggesellschaft

1

Vertragliche Ebene

Jede einzelne Police legt verbindlich fest, welche Ansprüche der Kunde hat und wann diese fällig werden.

2

Gesetzliche Ebene

VersVG und VersAG stellen sicher, dass Kundengelder im Insolvenzfall als geschütztes Sondervermögen vorrangig bedient werden.

3

Aufsichtliche Ebene

Die FMA Liechtenstein überwacht die Versicherer laufend und stellt sicher, dass die Deckungswerte jederzeit vorhanden sind.

Das Ergebnis: Auch wenn ein liechtensteinischer Versicherer in Schwierigkeiten geriete, sind die Kundengelder durch Gesetz, Vertrag und Aufsicht dreifach geschützt – ohne dass eine Leistungskürzung wie in Deutschland möglich wäre.

Keine laufende Besteuerung – der Zinseszins arbeitet ungebremst

Im liechtensteinischen Versicherungsmantel gilt: Während der gesamten Ansparphase fallen keinerlei Steuern auf die Erträge an. Es gibt keine Vorabpauschale, keine Abgeltungssteuer, keine steuerlichen Belastungen beim Umschichten der Fonds innerhalb der Police. Jeder erwirtschaftete Euro bleibt vollständig investiert und arbeitet im Zinseszinseffekt weiter.

Erst bei der Auszahlung wird besteuert – und dann greift die 12/62-Regel: Wurde der Vertrag mindestens 12 Jahre gehalten und erfolgt die Auszahlung frühestens ab dem 62. Lebensjahr, müssen nur 50 % der Erträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden.

Beispielrechnung:

Bei 300 € monatlicher Sparrate über 30 Jahre ergibt die Steuerstundung im liechtensteinischen Mantel einen geschätzten Vermögensvorteil von rund 71.000 € gegenüber einem laufend besteuerten deutschen Depot.

Steuerfreies Umschichten – echte Gestaltungsfreiheit

In einem deutschen Wertpapierdepot löst jeder Verkauf eines Fondsanteils mit Gewinn sofort Steuern aus – auch beim regelmäßigen Rebalancing. Innerhalb der liechtensteinischen Police ist jede Umschichtung steuerfrei – bis zu 12-mal pro Jahr und ohne zusätzliche Kosten. Die gesamte Portfolioverwaltung bleibt steuerneutral.

Flexibilität wie ein modernes Depot – mit den Vorteilen eines Schutzmantels

Zuzahlungen sind jederzeit möglich
Teilentnahmen jederzeit – ohne Vertragsauflösung
Beiträge können erhöht, gesenkt oder ausgesetzt werden
Einmalauszahlung, lebenslange Rente oder Mischung
Generationenübergreifend vererbbar und übertragbar
Über 80 Fonds inkl. DFA-Fonds (Fama/French-Forschung)

Der direkte Vergleich auf einen Blick

MerkmalDeutsche fondsgebundene
Lebensversicherung
Liechtensteinische
Vorsorgepolice (Honorar)
VergütungsmodellProvision (eingepreist, oft versteckt)Offenes Beratungshonorar (transparent)
AbschlusskostenVorab-Verrechnung (Zillmerung): Vertrag anfangs unter WasserKeine – ab dem ersten Euro fließt alles in die Anlage
Wirkungskosten (BaFin)Ø 1,90 % p.a. bei 30 Jahren; bis über 4 % möglichDeutlich unter 1 % p.a. (keine versteckten Vertriebskosten)
Verdeckte RückvergütungenBranchenüblich (BaFin-Kritik)Keine – reines Honorarmodell
Besteuerung AnsparphaseLaufende interne Kosten; Vorabpauschale im Depot-VergleichVollständige Steuerstundung; keine Vorabpauschale
Besteuerung AuszahlungJe nach Vertragsart: Abgeltungssteuer oder HalbeinkünfteNur 50 % der Erträge mit persönlichem Steuersatz (12/62-Regel)
Umschichtung / RebalancingSteuerpflichtig bei GewinnBis zu 12× pro Jahr kostenfrei und steuerfrei
Insolvenzschutz§ 314 VAG: Leistungskürzung durch BaFin möglichGesetzliches Sondervermögen: Kein Zugriff durch Gläubiger
SicherungsmechanismusProtektor: ca. 937 Mio. € für 1,5 Bio. € KundengelderDreistufig: Vertrag + Gesetz + FMA-Aufsicht; 100 % Sondervermögen
PfändungsschutzEingeschränktHoher Schutz durch liechtensteinisches Recht (Art. 78 VersVG)
VererbbarkeitStandardregelungenGenerationenübergreifend; steueroptimierte Weitergabe möglich
FondsauswahlVom Versicherer vorgegeben; oft mit Rückvergütungen belastetÜber 80 Fonds inkl. DFA-Fonds; keine Rückvergütungen
RechtsstandortDeutschland (EU) – § 314 VAG anwendbarLiechtenstein (EWR, nicht EU) – AAA-Rating; eigene Rechtsordnung

Die fünf häufigsten Einwände – und die Fakten

Das Fazit: Zwei Welten – ein Name

Die deutsche fondsgebundene Lebensversicherung alter Prägung verdient die Skepsis, die ihr entgegengebracht wird. Die liechtensteinische Vorsorgepolice im Honorar-Modell ist ein grundlegend anderes Produkt:

Keine Provision, volle Kostentransparenz
Gesetzlich geschütztes Sondervermögen statt Protektor-Lotterie
Dreistufiges Schutzsystem statt Leistungskürzung per Gesetz
Vollständige Steuerfreiheit in der Ansparphase
Steuerfreie Umschichtung, Neugewichtung und Fondswechsel
Flexible Verfügbarkeit wie ein Fondsdepot
Generationenübergreifende Vererbbarkeit
Pfändungsschutz nach liechtensteinischem Recht

„Wer 'Lebensversicherung' hört und reflexartig ablehnt, sollte innehalten und prüfen, welche Art von Versicherung gemeint ist. Die liechtensteinische Vorsorgepolice auf Reinhonorar-Basis ist kein verstaubtes deutsches Versicherungsprodukt – sie ist ein modernes, steueroptimiertes und rechtlich geschütztes Anlagevehikel."

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Hinweis: Dieses Kapitel dient ausschließlich zu Informations- und Aufklärungszwecken. Es stellt keine individuelle Anlageberatung dar. Stand: März 2026.
Quellen: BaFin-Studie zu Effektivkosten fondsgebundener Lebensversicherungen (2022/2024), Bund der Versicherten (BdV), § 314 VAG, § 222 VAG, Art. 161 VersAG Liechtenstein, Art. 59a Konkursordnung Liechtenstein, Art. 31 VersVG Liechtenstein, Art. 78 VersVG Liechtenstein.